Wahl • 2. Februar

Europawahl 2024

Alle Informationen finden Sie im folgenden Text:


Einfache Sprache:

Europawahl 2024

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das Europäische Parlament. In Deutschland ist der Wahltermin der 9. Juni 2024.

Wahlberechtigt sind Deutsche und EU-Bürger ab 16 Jahren.
Deutsche im Ausland müssen sich ins Wählerverzeichnis eintragen.
Auch EU-Bürger in Deutschland können wählen, müssen jedoch einen Antrag stellen.

Weitere Infos und Anträge gibt es auf www.bundeswahlleiterin.de.

Briefwahlunterlagen können ab dem 29.04.2024 beantragt werden. Wahlscheine können bis 07.06.2024 beantragt werden. Online-Antrag wird empfohlen.


Allgemeines

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024, bestimmt.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Wählerverzeichnis

a) Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnis ist der 28.04.2024. Zu diesem Zeitpunkt werden folgende Personen in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen:

  • alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben
  • alle Unionsbürgerinnen und -bürger, die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Antrag gem. Anlage 2A der Europawahlordnung gestellt haben.

b) Umzug und Ummeldung erfolgen in der Zeit vom 29.04.2024 bis zum 19.05.2024:

  • Zuzug nach Eitorf aus einer anderen Kommunen in Deutschland
    Ziehen Sie aus einem Ort zu, in dem Sie bereits im Wählerverzeichnis eingetragen sind, und melden Sie sich bis zum 19.05. mit Hauptwohnsitz in Eitorf an, werden sie nur auf Antrag im Wählerverzeichnis von Eitorf eingetragen. Am bisherigen Wohnort werden Sie dann aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, handschriftliche u. persönliche Unterschrift.
    Wird kein Antrag Antrag gestellt, verbleiben Sie im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes.
  • Zuzug nach Eitorf aus einem anderen Staat (sog. Auslandsrückkehrer)
    Kehren Sie aus dem Ausland zurück und melden Sie sich bis zum 19.05. mit Hauptwohnsitz in Eitorf an, werden sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis von Eitorf eingetragen. Hierzu ist die Anlage 1 nach EU-Wahlordnung zu verwenden.
  • Wegzug aus Eitorf
    Sie ziehen aus Eitorf weg und melden sich bis zum 19.05. an einen anderen Ort mit Hauptwohnsitz an. In dem Fall bleiben Sie in Eitorf wahlberechtigt, es sei denn, Sie stellen am Zugzugsort einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.
  • Umzüge innerhalb von Eitorf
    Umzüge und Anmeldungen innerhalb von Eitorf führen zu keinen Änderungen im Wählerverzeichnis. Der/Die Betroffene bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie/er am 28.04. (Stichtag) gemeldet war.

c) Zuzug erfolgt ab dem 20.05.2024

  • Sie verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und können dort Vorort oder per Briefwahl wählen.
  • Ziehen Sie aus dem Ausland nach Deutschland, müssen Sie bereits vor Ihrem Umzug nach Deutschland einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 19.05. stellen. Hierzu verwenden Sie den Anlage 2 der Europawahlordnung (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche). Bitte beachten Sie die nachstehenden Informationen unter d).

d) Sonderregelung für Deutsche im Ausland:

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag (Anlage 2 der Europawahlordnung) bis zum 19.05. auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

e) Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

  • Wenn Sie Deutschland an der Europawahl teilnehmen wollen, ist einmalig ein Antrag (Anlage 2A nach Europawahlordnung) bis zum 19.05. zu stellen.
  • Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben und Ihr Wahlrecht nicht mehr in Deutschland ausüben möchten, müssen Sie einen Antrag gem. Anlage 2C der Europawahlordnung stellen.

Weitere Informationen rund um die Europawahl finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de.


Briefwahl

Das Ausstellen der Briefwahlunterlagen kann erst ab dem 29.04.2024 nach dem Erstellen des Wählerverzeichnisses erfolgen. Sobald die Stimmzettel beim Wahlamt der Gemeinde vorliegen, werden die Unterlagen zugeschickt.

Bis zwei Tage vor der Wahl, - Freitag, 07.06.2024 18:00 Uhr -, können Wahlscheine beantragt werden. Es wird empfohlen, die Unterlagen rechtzeitig zu beantragen, damit diese noch auf dem Postweg zugestellt werden können.

Briefwahlunterlagen können schriftlich und mündlich beantragt werden. Zur Form der schriftlichen Beantragung gehören: Brief – Fax – E-Mail – Online-Vordruck. Mündliche Beantragung heißt persönlich Vorort.
Eine telefonische Antragsstellung ist unzulässig.

Es wird empfohlen, die Briefwahlunterlagen Online zu beantragen. Alternativ können Sie den Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte nutzen.


Wahlbenachrichtigungskarten

Die Wahlbenachrichtigungskarten werden nach Erstellen des Wählerverzeichnis gedruckt. Diese müssen bis zum 19.05.2024 (=21. Tag vor der Wahl) zugegangen sein.