Aktuelles • 24. August

Pflanzüberwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum

Bitte überprüfen Sie von Ihrem Grundstück ausgehenden Pflanzenbewuchs


Die Verwaltung weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass der öffentliche Verkehrsraum (insbesondere Gehwege und Fahrbahnen) nicht durch Pflanzenüberhang von angrenzenden Privatgrundstücken beeinträchtigt werden darf. Leider häufig festzustellen sind beispielsweise unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Fläche verlaufende Hecken oder Sträucher auf Privatgrundstücken, deren Äste/Zweige/Verkrautungen nicht rechtzeitig zurückgeschnitten werden und dann in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Grundsätzlich ist schon jeder kleinste Überwuchs verboten und kann, je nach Ausmaße des Pflanzüberwuchses, zu erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit von Verkehrsteilnehmern führen. Es gilt der Grundsatz, seine eigenen Grundstücksgrenzen einzuhalten und Grünschnitte entsprechend rechtzeitig vorzunehmen. Hierbei setzen auch, wie vereinzelt irrigerweise angenommen, naturschutzrechtliche Regelungen keine Grenzen für einen Rückschnitt von Pflanzüberhängen, da die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ganzjährig zu gewährleisten und nicht etwa durch vermeintliche Verbote (Verbote gelten für radikale Schnitte, nicht jedoch für Formschnitte zwecks Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht) reglementiert ist.

Da mitunter Fußgänger (Menschen mit Rollator, Rollstuhl, Kinderwagen etc.) genötigt werden, den Gehweg zu verlassen und auf die Fahrbahn zu treten, weil Pflanzüberhänge die weitere Nutzung des Gehweges erschweren/verhindern, kann dies im schlimmsten Fall zu Unfällen führen. Auch zu berücksichtigen ist, dass sich Menschen auf Gehwegen begegnen und unter gleichzeitiger Nutzung des Gehwegs aneinander vorbeigehen wollen. Hierbei kann der subjektiv möglicherweise als „nicht störend“ empfundene Überwuchs dann doch schnell dazu führen, dass Beeinträchtigungen auftreten. Daher bittet die Verwaltung darum, regelmäßige Überprüfungen der eigenen Grundstücksbepflanzung vorzunehmen und rechtzeitig vor dem Übertritt/Überhang des Bewuchses auf fremdes Grundstück Rückschnitte vorzunehmen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Amt für Bürgerdienste und Stadtmarketing gerne zur Verfügung (ordnungsamt@eitorf.de oder Tel.: 02243-89186).