Verwaltung

Angaben zum Korruptionsbekämpfungsgesetz

Gem. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen haben die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gem. § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW gegenüber dem Hauptverwaltungs- beamten und der Hauptverwaltungsbeamte gegenüber der Aufsichtsbehörde Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien

Die Angaben sind jährlich zu veröffentlichen. Die Form der Veröffentlichung ist gesetzlich nicht festgelegt. Dem Sinn und Zweck der Regelung ist Rechnung getragen, wenn die Veröffentlichung in einem der Öffentlichkeit direkt zugänglichen Medium erfolgt. Hierzu geeignet ist auch das Internet.

Mit dem Rat der Gemeinde Eitorf wurde Einvernehmen hergestellt, die Auskünfte im Internet-Angebot der Gemeinde Eitorf zu veröffentlichen. Der Rat hat dies mit Beschluss vom 25.04.2005 bestätigt. Seit dem erfolgt die permanente Bereitstellung der Angaben auf dieser Internetseite. Die Abfragen nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz werden regelmäßig aktualisiert und in Listenform zusammengestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und die Aktualisierung beim Meldepflichtigen liegt. Die Ergebnisse sind nachfolgend abrufbar.